Hier finden Sie eine Auflistung wichtiger Infektionserreger, die im Rahmen einer Schwangerschaft zu unterschiedlich notwendigen Schutzmaßnahmen führen:
Röteln (Rubella, Rubeola)
Die Übertragung des Röteln-Virus erfolgt durch Tröpfcheninfektion und Aerosolen. Das Virus kann über den Mutterkuchen auf das Kind übertragen werden. Je früher die Infektion in der Schwangerschaft stattfindet, desto schwerer und häufiger sind die kindlichen Schäden. Eine Erstinfektion in den ersten 20 Schwangerschaftswochen (SSW) kann zur Fehlgeburt, späteren Frühgeburt bzw. zu einem kongenitalen Rötelnsyndrom mit Defekten an Herz, Augen und Ohren führen.
Daher besteht für die nicht immune schwangere Frau bei beruflichem Umgang mit Kindern eine unverantwortbare Gefährdung. Falls andere Schutzmaßnahmen nicht greifen, ist eine betriebliches Beschäftigungsverbot von der Arbeit mit Kindern bis zur 20. Schwangerschaftswoche durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zu veranlassen.
Nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche besteht auch bei nicht immunen schwangeren Frauen kein erhöhtes Risiko für Missbildungen, Entwicklungsverzögerungen oder Spätschäden für das Kind. Diese treten nicht häufiger auf als bei nicht vorgeburtlich infizierten Kindern. Da die Infektionsgefahr für die schwangere Frau und das Ungeborene aber weiterhin gegeben ist, hat beim Auftreten der Erkrankung in der Einrichtung ein befristetes betriebliches Beschäftigungsverbot zu erfolgen. Drei Wochen nach dem letzten aufgetretenen Erkrankungsfall kann die schwangere Frau ihre Beschäftigung wiederaufnehmen.
Masern (Morbilli)
Die Übertragung der Masern erfolgt durch Tröpfchen und Aerosole über Nasen-Rachen-Sekrete – insbesondere Speichel – und bei direktem Kontakt. Das Virus hat eine große Ansteckungskraft und erfasst bei fehlenderImmunität rasch ganze Bevölkerungsgruppen. Bedingt durch Masernkomplikationen gelten die Masern weltweit als eine der Hauptursachen für Todesfälle im Kindesalter. Auch in Deutschland gibt es jährlich regionale Masernausbrüche, da eine Durchimpfung der gesamten Bevölkerung bisher nicht erreicht werden konnte.
Eine Maserninfektion in der Schwangerschaft kann zur Früh- oder Totgeburt führen. Bleibende Schäden beim Kind sind bisher nicht eindeutig belegt. Für eine schwangere Frau ist die Gefahr einer lebensbedrohlichen Masernkomplikation (zum Beispiel Lungen-, Leber- oder Hirnhautentzündung) deutlich erhöht. Die Behandlungsmöglichkeiten in der Schwangerschaft sind erheblich eingeschränkt.
Daher gilt für die nicht immune schwangere Frau bei beruflichem Umgang mit Kindern, falls andere Schutzmaßnahmen nicht greifen, ein betriebliches Beschäftigungsverbot von der Arbeit mit nicht immunen Kindern für die gesamte Schwangerschaft.
Seit März 2020 gilt die Impfpflicht gegen Masern unter anderem in Kindertagesstätten und Schulen. Dies dient der Eindämmung der Krankheit. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Gesundheitsamt.
Mumps (Parotitis epidemica, Ziegenpeter)
Mumps wird ganzjährig als Tröpfcheninfektion und durch Speichelkontakt übertragen. 30 bis 40 Prozent der Infektionen im Kindesalter verlaufen ohne die typischen Symptome. Eine Erkrankung während der Schwangerschaft kann, in 30 Prozent der Fälle zu einer Brustentzündungen führen. Kindliche Schädigungen kommen nicht vor. Während der Geburt erworbene Infektionen können beim Neugeborenen eine Lungen- und/oder Hirnhautentzündung verursachen.
Für die nicht immune schwangere Frau wird, falls andere prioritäre Arbeitsschutzmaßnahmen nicht realisierbar sind, ein betriebliches Beschäftigungsverbot von der Arbeit empfohlen.
Windpocken (Varizellen)
Die Übertragung des Virus erfolgt über Tröpfchen und Aerosole oder durch Schmierinfektionen mit dem virushaltigen Bläscheninhalt. Das Virus ist sehr ansteckend, über 90 Prozent der empfänglichen Personen erkranken nach einer Exposition. Es kann während der gesamten Schwangerschaft auf das Ungeborene übertragen werden und verursacht in ein bis zwei Prozent der Fälle schwere Missbildungen. Es treten Erkrankungen des Nervensystems, Augenschäden, Knochenfehlbildungen und schwere Hautgeschwüre auf. Zu sehr schweren Verläufen mit einer hohen Sterblichkeit (bis 30 Prozent) kommt es bei Neugeborenen, wenn die Erkrankung der Frau 5 Tage vor bzw. bis zwei Tage nach der Entbindung erfolgt ist.
Von daher gilt für die nicht immune schwangere Frau ein betriebliches Beschäftigungsverbot von der Arbeit mit Kindern für die gesamte Schwangerschaft. Diese Maßnahme ist dann anzuwenden, wenn andere Arbeitsschutzmaßnahmen nicht möglich sind!
Grippe (Influenza)
Die Übertragung der Influenzaviren erfolgt über Tröpfchen und Aerosole. Die Ansteckungsrate ist hoch. Kindliche Fehlbildungen sind bislang nicht eindeutig bewiesen. Infizierte schwangere Frauen haben ein erhöhtes Risiko, einen schweren Krankheitsverlauf zu entwickeln, insbesondere im letzten Schwangerschaftsdrittel. Gesunde schwangere Frauen sollten vorzugsweise ab dem 2. Trimenon (zweites Schwangerschaftsdrittel) die Impfung erhalten.
Bei regionalen Epidemien sollten nicht geimpfte schwangere und stillende Frauen befristet von der Arbeit freigestellt werden. Ist zehn Tage lang in der Einrichtung kein neuer Erkrankungsfall aufgetreten, kann die schwangere bzw. stillende Frau ihre Arbeit wiederaufnehmen.
Zytomegalie (CMV)
Die Übertragung des Zytomegalie-Virus erfolgt als Schmierinfektion über Körperflüssigkeiten, wie zum Beispiel Blut, Urin, Speichel oder beim Stillen durch Muttermilch. Das Virus ist nicht besonders ansteckend! In den ersten 3 Lebensjahren werden Kinder besonders häufig infiziert.
Die Erkrankung verläuft in der Regel bei Erwachsenen unbemerkt. Bei Erstinfektion einer schwangeren Frau kommt es in 35 bis 50 Prozent der Fälle zu einer Übertragung auf das Ungeborene, welches zum Teil bleibende Schaden erleidet. Bei 7 bis 10 Prozent der infizierten Säuglinge treten zum Beispiel eine geistige Behinderung, Schwerhörigkeit bis zur Taubheit und Bewegungsstörungen auf.
Etwa 10 Prozent der erkrankten Kinder versterben.
Schwangere Frauen mit unbekanntem Zytomegalie-Immunstatus und nicht Immune sind infektionsgefährdet. Eine Beschäftigung ist nur unter konsequenter Einhaltung der empfohlenen Hygienemaßnahmen (Händewaschen und desinfizieren, Flächendesinfektion …) und mit Tragen von geeigneten Handschuhen erlaubt. Ein häufiger enger Körperkontakt sowie die Begleitung zur Toilette, Wickeln (auch bei älteren, z. B. inkontinenten Kindern) sind zu vermeiden.
Sollten diese Hygienemaßnahmen nicht durchführbar sein, dann ist eine Beschäftigung bei häufigem engem Körperkontakt mit Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr und in Einzelfällen während der gesamten Schwangerschaft verboten (Auskunft erteilen die zuständigen Bezirksregierungen).
Scharlach (Scarlatina)
Scharlach wird hauptsächlich über Tröpfcheninfektion und Aerosole, aber auch als Kontaktinfektion, übertragen. Die Zahl der akuten Streptokokken-Erkrankungen in Deutschland wird auf 1 bis 1,5 Millionen pro Jahr geschätzt. Für das Ungeborene besteht bei mütterlicher Erkrankung kein besonderes Risiko.
Beim Auftreten der Erkrankung in der Einrichtung ist ein befristetes betriebliches Beschäftigungsverbot von der Arbeit durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber empfohlen. Sind drei Tage nach der letzten Erkrankung keine weiteren Kinder erkrankt, kann die schwangere Frau am vierten Tag ihre Arbeit wiederaufnehmen.
Ringelröteln (Parvovirus-B19-Infektion)
Eine Ringelröteln-Infektion erfolgt hauptsächlich als Tröpfchen- und Aerosolinfektion über Nasen-Rachen-Sekret. Die Ansteckungsfähigkeit ist hoch, so dass es etwa alle 5 Jahre zu größeren Ausbrüchen in Kindergärten und Schulen kommt. Das Virus kann während der gesamten Schwangerschaft auf das Ungeborene übertragen werden. Es besteht die Gefahr einer schweren Blutarmut, die zum Fruchttod führen kann. Gefährdet sind nicht immune schwangere Frauen, die regelmäßig einen engen beruflichen Kontakt zu Kindern haben.
Falls andere prioritäre Schutzmaßnahmen nach der vorgegebenen Reihenfolge nicht möglich oder nicht zumutbar sind, wird eine Freistellung von der Arbeit durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber bis zur 20. Schwangerschaftswoche als letzte Schutzmaßnahme empfohlen. Nach der 20. Schwangerschaftswoche sind bei Ausbruch der Erkrankung in der Einrichtung Schutzmaßnahmen unter der Berücksichtigung der gesetzlichen Priorisierung zu ergreifen. Ein befristetes betriebliches Beschäftigungsverbot ist als letzte Schutzmaßnahme notwendig. Falls innerhalb von 21 Tagen nach der letzten Erkrankung keine neuen Erkrankungsfälle aufgetreten sind, kann die schwangere Frau ab dem 22. Tag ihre Beschäftigung wiederaufnehmen.
Keuchhusten (Pertussis)
Die Infektion erfolgt als Tröpfcheninfektion bei engem Kontakt. Auch gegen Keuchhusten geimpfte Kinder können für einige Tage nach Keuchhusten-Kontakt vorübergehend den Erreger übertragen. Die Ansteckungsrate beträgt in nicht geimpften Populationen 25 bis 50 Prozent.
In Staub oder Kleidung kann der Erreger bis zu 5 Tage überleben. Wegen der begrenzten Dauer der Immunität sowohl nach der Impfung (ca. 10 Jahre) als auch nach einer natürlichen Infektion (15 bis 20 Jahre) können sich Erwachsene neu infizieren. Eine Übertragung auf das Ungeborene in Mutterleib ist bisher nicht bekannt. Wegen der starken Hustenanfälle bei erkrankten schwangeren Frauen kann es jedoch zu einer frühzeitigen Wehentätigkeit und zur Frühgeburt kommen.
Eine Impfung (es handelt sich um einen Totimpfstoff) ist ab der 28. Schwangerschaftswoche möglich. Wenn diese erfolgt, bietet sie zugleich den Neugeborenen den bestmöglichen Schutz gegen eine Infektion. Falls andere Schutzmaßnahmen nicht möglich sind, wird bei Auftreten der Erkrankung ein befristetes betriebliches Beschäftigungsverbot von der Arbeit empfohlen.
Sind 20 Tage nach der letzten Erkrankung keine neuen Erkrankungsfälle aufgetreten, kann die schwangere Frau ab dem 21. Tag ihre Beschäftigung wiederaufnehmen.
Hepatitis A (infektiöse Leberentzündung)
Die Hepatitis A wird durch Schmier- und Kontaktinfektion (verunreinigtes Wasser, Lebensmittel, Stuhl) übertragen. Das Virus verursacht eine Leberentzündung, welche in der Regel folgenlos ausheilt. Eine Infektion in der Schwangerschaft kann zur Früh-, Fehl- oder Totgeburt führen.
Durch konsequente Hygienemaßnahmen ist eine Schmierinfektion in der Regel zu verhindern. Beim Auftreten von Erkrankungen in der Einrichtung sollen nicht immune schwangere und stillende Frauen befristet von der Arbeit freigestellt werden. Aufgrund der langen Inkubationszeit (Zeit von der Ansteckung bis zum Ausbruch der Erkrankung) darf die schwangere Frau ihre Beschäftigung erst wiederaufnehmen, wenn nach 50 Tagen kein neuer Erkrankungsfall aufgetreten ist.
Es gibt einen wirksamen Impfstoff, von daher sollen nach STIKO-Empfehlung alle Beschäftigten in Kindergärten und Kindertagesstätten bzw. Kinderbetreuerinnen, die regelmäßig Windelkinder oder Kinder mit Hygienedefiziten betreuen, geimpft werden.
Hand-Fuß-Mund-Krankheit (HFMD)
Hand-Fuß-Mund-Krankheit wird durch Coxsackievirus A16-Viren, insbesondere den A16 Virus sowie durch Enteroviren, insbesondere Enterovirus 71 (EVA 71) verursacht. Sie ist normalerweise eine leichte, selbstlimitierende Erkrankung mit wenigen Komplikationen, kann aber auch mit schwerwiegenden Komplikationen in Verbindung gebracht werden und tödlich sein. Die Erreger der sind hoch ansteckend. Die maximale Inkubationszeit beträgt 30 Tage, im Spätsommer/Herbst gibt es saisonale Häufungen. Am häufigsten erkranken Kinder unter 10 Jahren. Die meisten Erwachsenen sind immun gegen die Viren.
Infizierte schwangere Frauen haben in der Regel eine leichte Erkrankung. Die kritische Zeit für eine schwangere Frau bei Ansteckung ist die Zeit um den Geburtstermin. Deshalb ist besonders bei schwangeren Frauen, die freiwillig auf die Schutzfristen vor der Entbindung verzichten und weiterarbeiten, Vorsicht geboten! Sie sollten bei Ausbruch der Krankheit in der Einrichtung entweder umgesetzt oder, falls dies nicht möglich oder zumutbar ist, befristet von der Arbeit freigestellt werden. Die Wiederzulassung ist am 1. Tag nach der letzten Erkrankung.