Betreuungsformen in der Arbeitsmedizin
Die Wahl der richtigen Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 ist entscheidend für die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter und für die Erfüllung Ihrer rechtlichen Pflichten im Arbeitsschutz.
Das Standardmodell: Grundbetreuung mit betriebsspezifischer Betreuung
Dies ist das traditionelle und in den meisten Fällen wirtschaftlich sinnvolle Betreuungsmodell. Es basiert auf einer bedarfsgerechten Ermittlung und kombiniert zwei Komponenten:
1. Die Grundbetreuung (Basis)
Die Grundbetreuung deckt die ständigen Aufgaben ab, die unabhängig von spezifischen Ereignissen anfallen. Der Zeitaufwand ist dabei klar geregelt und hängt von der Gefährdungsgruppe Ihres Betriebes ab (nach WZ-Kode):
| Gruppe | Gefährdung | Einsatzzeit pro Jahr/Mitarbeiter* | Beispiele |
|---|---|---|---|
| Gruppe I | Hoch | 2,5 Stunden | Bau, Chemie, Pflege |
| Gruppe II | Mittel | 1,5 Stunden | Fahrzeugbau, Gastgewerbe |
| Gruppe III | Gering | 0,5 Stunden | Büro, Handel, Verwaltung |
*Summenwert für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gemeinsam.
2. Betriebsspezifische Betreuung (Flexibel)
Über die Grundbetreuung hinaus prüft der Unternehmer den individuellen Bedarf. Die DGUV V2 definiert hierfür 16 Aufgabenfelder in vier zentralen Bereichen. Dazu gehören zwingend auch die Arbeitsmedizinischen Vorsorgen nach ArbMedVV.
Bereich 1: Regelmäßige Gefahren
Z.B. besondere Tätigkeiten, Arbeitsstättengestaltung, Arbeitsmedizinische Vorsorge, Mutterschutz.
Bereich 2: Betriebliche Veränderungen
Z.B. Anschaffung neuer Maschinen, Umbau, Einführung neuer Arbeitsstoffe oder Verfahren.
Bereich 3: Externe Entwicklung
Z.B. neue Vorschriften oder neuer Stand der Technik/Arbeitsmedizin.
Bereich 4: Betriebliche Aktionen
Z.B. Schwerpunktprogramme, Gesundheitstage oder Suchtprävention.
Die Alternative bedarfsorientierte Betreuung (ABD)
Die ABD (auch bekannt als "Unternehmermodell") ist eine alternative Möglichkeit zur Erfüllung der Betreuungspflichten. Gemäß DGUV Vorschrift 2 (DGUV V2) ist diese Form ausschließlich für Unternehmen mit maximal 50 Beschäftigten zugelassen.
Besondere Pflichten für den Unternehmer bei der ABD:
- Aktive Einbindung: Der Unternehmer muss persönlich an Informations- und Motivationsmaßnahmen der Unfallversicherungsträger teilnehmen (Erstschulung und regelmäßige Fortbildung, z.B. alle 5 Jahre).
- Eigenverantwortung: Der Unternehmer entscheidet selbstständig, wann er externe Beratung durch Betriebsärzte oder Fachkräfte benötigt (Bedarfsorientierung).
Wichtige Grenze nach DGUV V2
Wird die Schwelle von mehr als 50 Beschäftigten überschritten, ist die Alternative bedarfsorientierte Betreuung (ABD) nicht mehr zulässig. In diesem Fall ist die Umstellung auf das Standardmodell ( Grundbetreuung mit betriebsspezifischer Betreuung) zwingend erforderlich.
Betriebswirtschaftlicher Hinweis (Unabhängig von der Grenze)
Die ABD macht aus betriebswirtschaftlicher Sicht meistens keinen Sinn im Vergleich zur Grundbetreuung mit betriebsspezifischer Betreuung, selbst wenn sie zulässig wäre.
Wir empfehlen unseren Kunden, das Standardmodell zu wählen, um eine konstante Prävention, Planungssicherheit und maximale Rechtskonformität zu gewährleisten.
