Hier erfahren Sie, welche Form der arbeitsmedizinischen Betreuung Ihr Betrieb benötigt:

Die DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" regelt die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der Unternehmen.
Ihr Betrieb hat...
bis zu 10 Beschäftigte?
Es wird eine Regelbetreuung ohne feste Einsatzzeit vorgeschrieben.
In der Praxis: Bei Bedarf und regelhaft spätestens alle 3 Jahre muss ein Betriebsarzt beauftragt werden. Zusätzlich muss eine Beratung bei besonderen Anlässen durch die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt veranlasst werden (Anlassbetreuung).
Grundsätzlich muss eine Gefährdungbeurteilung erstellt und alle 5 Jahre erneuert werden.
bis zu 10/20/50 Beschäftigte*
Als Alternative zur Betreuung nach DGUV V2 ermöglicht das Unternehmermodell eine alternative Form der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung, bei der der Unternehmer selbst Aufgaben des Arbeitsschutzes übernimmt - vorausgesetzt, bestimmte Bedingungen sind erfüllt.
Die Obergrenzen für die Anwendung des Unternehmermodells beziehen sich meist auf die Anzahl der Beschäftigten in einem Betrieb sowie die Gefährdungsklassen. Die Zahlen und Regelungen können sich zwischen den Berufsgenossenschaften unterscheiden. Hier sind einige Beispiele:
Berufsgenossenschaft für Bauwirtschaft (BG BAU): 10 Beschäftigte.
Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW): 10 Beschäftigte.
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM):
10 Beschäftigte.
Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM): 50 Beschäftigte.
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN): 10 Beschäftigte.
Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW): 10 Beschäftigte.
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG): 20 Beschäftigte.
Die Teilnahme am Unternehmermodell ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
- Der Unternehmer muss an einer Grundqualifikation (z. B. Seminaren oder Schulungen der BG) teilnehmen.
- Eine regelmäßige Auffrischung oder Nachqualifikation ist erforderlich.
- Hinzu kommen Anforderungen an die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen und die Dokumentation.
Ein Betrieb mit einer höheren Anzahl an Beschäftigten oder einer höheren Gefährdungsklasse muss in der Regel die alternative Option der Regelbetreuung mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und einem Betriebsarzt in Anspruch nehmen.
Es ist wichtig, dass die genauen Regelungen immer mit der entsprechenden Berufsgenossenschaft abgestimmt werden, da individuelle Ausnahmeregelungen oder branchenspezifische Unterschiede möglich sind.
mehr als 50 Beschäftigte?
Sie benötigen eine Betreuung nach den Vorgaben der DGUV Vorschrift 2.
Diese besteht aus einer Grundbetreuung und einer betriebsspezifische Betreuung.
Details hierzu werden Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch erläutert.
