Untersuchungen für Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren

Wir kommen direkt zu Ihnen - zu Ihrem Übungsabend, Ihrem Termin am Wochenende oder anderweitiger wunschgemäßer Absprache. Mit unserem Untersuchungsmobil sind wir direkt einsatzfähig und schaffen es, Ihre Untersuchung binnen 30 Minuten komplett durchzuführen.
Wo kann ich mich für die Untersuchung anmelden?
Die Anmeldung geschieht über das Webformular, das sie über diesen Link erreichen können.
Wie läuft eine Untersuchung ab?
Allgemeine Anamnese
- kardiovaskuläre Vorerkrankungen
- Stütz- und Bewegungsapparat
- Score zur Ermittlung des individuellen Risikos
Arbeitsanamnese
- Einsatzgebiete (z.B. enge Räume, schlechte Sicht, Höhen und Tiefen, Umgebungstemperatur, Rettungseinsätze und/oder geplante Arbeiten)
- Einsatzzeiten bzw. Tragezeiten
- Art des Atemschutzes (z.B. Pressluftatmer, Regenerationsgeräte)
Beschwerden
- Kreislaufprobleme
- pulmonal durch erhöhten Atemwiderstand
- Einschränkungen des Bewegungsapparats
Um die Eignung feststellen zu können, sind folgende Untersuchungen vorgeschrieben:
- Blutbild, Leberwerte, Nierenwerte, Blutzucker, Urinstatus (Teststreifen)
- Ruhe-EKG
- Hörtest
- Sehtest (Nah- und Fernvisus)
- Größe und Gewicht (BMI)
- Blutdruck
- Leistungsmessung, z.B. mit ergometrischer Testung
Quelle:
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/4783
Welche Untersuchungsfristen gelten?
Atemschutzgeräteträger:
bis 50 Jahre -> alle 36 Monate
ab 50 Jahre
bis 5 kg Gerätegewicht -> alle 24 Monate
ab 5 kg Gerätegewicht -> alle 12 Monate
Taucher im Feuerwehrdienst alle 12 Monate
Arbeitsmedizinische Vorsorge - na klar!
Für Angehörige von freiwilligen Feuerwehren besteht die Möglichkeit, arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß den Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) durchführen zu lassen.
Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es, feuerwehrdienstbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und im besten Fall zu verhüten. Darüber hinaus leistet die arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zur Fortentwicklung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in den Feuerwehren.
Im Gegensatz zu Beschäftigten geht es bei ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nicht um deren Arbeitsplatz oder ihre Arbeitszeit. Ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige engagieren sich unabhängig in ihrer Freizeit im Rahmen einer Beschäftigung. Für ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige wird daher die Möglichkeit geschaffen, Arzttermine auf ein Minimum zu beschränken.
Nach Arbeitsschutzgesetz haben ehrenamtlich tätige Feuerwehrleute Anspruch auf die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge. Dies umfasst z.B. die Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern, die Pflichtvorsorge bei extremer Hitzebelastung und die Pflichtvorsorge beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen.
Arbeitsmedizinische Vorsorgen dürfen von Gesetzes wegen ausschließlich von Ärzten mit arbeitsmedizinischer Fachkunde durchgeführt werden. In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wird im § 3 definiert, dass eine Wunsch-, Angebots- oder Pflichtvorsorge zusammen mit der Tauglichkeitsuntersuchung stattfinden darf.
Impfangebote
Im Feuerwehrdienst können sich Gefährdungen durch verschiedenste Infektionserreger ergeben. Es ist gemäß § 7 DGUV Vorschrift 49 Aufgabe des Trägers bzw. der Trägerin der Feuerwehr auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für angemessene Impfangebote zu sorgen. Gegebenenfalls ist bei der Beurteilung der Infektionsrisiken und den erforderlichen Schutzmaßnahmen eine ärztliche Beratung notwendig.
So hat die Trägerin bzw. der Träger der Feuerwehr z. B. Pflichtvorsorge hinsichtlich Hepatitis-B-Virus oder HIV bei Feuerwehrangehörigen zu veranlassen und die Kosten dafür zu tragen, wenn diese bei Notfall- und Rettungseinsätzen Tätigkeiten ausüben, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere bei Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung. Dies ist bei Einsatztätigkeiten im First-Responder-Dienst und z. B. bei regelmäßigem Kontakt mit Verletzen bei Verkehrsunfällen der Fall.
Der Träger bzw. die Trägerin der Feuerwehr hat Feuerwehrangehörigen z. B. eine Angebotsvorsorge inklusive Impfangebot hinsichtlich Hepatitis-A-Virus anzubieten, wenn diese Einsatztätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern ausüben. Dies kann z. B. bei wiederkehrenden Hochwassereinsätzen der Fall sein.
Impfangebote sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und daher den Feuerwehrangehörigen anzubieten, sobald das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Das gilt nicht, wenn Feuerwehrangehörige bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügen. Eine Impfpflicht besteht jedoch nicht.
Feuerwehrangehörige können, ohne Rechtsfolgen oder Nachteile im Hinblick auf den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung befürchten zu müssen, das Impfangebot ablehnen.
Man beachte, dass nicht alle Infektionen impfpräventabel sind. Daher muss auch eine Beratung bzw. Unterweisung erfolgen, wie bei möglichem Kontakt mit Erregern zu verfahren ist, bei denen sich ein Schutz durch Impfung nicht erreichen lässt, z. B. dem HI-Virus oder Borrelien.
Quelle: https://www.sichere-feuerwehr.de/feuerwehr/zugehoerige-themen-fw/impfangebote